Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreibt das Strassengesetz unter anderem vor, dass der freie Lichtraum über Strassen mindestens 4.50 m und über Trottoirs mindestens 2.50 m zu betragen hat.
Gerne erinnern wir die Grundbesitzer und Anstösser daran, die nötigen Rückschnitte an überragenden oder sichtbehindernden Ästen, Sträuchern und Bäumen auf die gesetzlichen Abstände vorzunehmen oder ausführen zu lassen. Wo die Besitzer ihren Pflichten nicht nachkommen, werden die Arbeiten von der Abteilung Sicherheit und Werke durchgeführt und die Kosten dem Grundeigentümer verrechnet. Ein Ersatzanspruch kann nicht geltend gemacht werden.


