Die Schule Degersheim möchte künftig Sonderurlaube während der obligatorischen Schulzeit von bis zu 10 Tagen ermöglichen. Sowohl Schulrat als auch Gemeinderat haben die entsprechende Anpassung des Urlaubsreglements genehmigt. Der I. Nachtrag zum Reglement über Absenzen, Urlaub und Dispensation für Schülerinnen und Schüler (Urlaubsreglement) unterliegt vom 17. Oktober bis am 15. November 2025 dem fakultativen Referendum.

Familienurlaube während der Schulzeit haben sich in den vergangenen Jahren in der Schweiz vermehrt zu einem gesellschaftlichen Bedürfnis entwickelt. Verschiedene Gemeinden in der Region haben darauf reagiert und in der Gewährung von Urlaubsgesuchen ausserhalb der Schulferien ihre Praxis geändert oder sogar ihr Urlaubsreglement angepasst. Der Schulrat Degersheim hat deswegen im November 2024 die Fachstelle Schule mit der Überarbeitung des Reglements über Absenzen, Urlaub und Dispensation für Schülerinnen und Schüler (Urlaubsreglement) der politischen Gemeinde Degersheim beauftragt. Im Mai 2025 ging beim Schulrat zudem die Petition "Schaffung einer Familienauszeit während der obligatorischen Schulzeit" ein, welche die Möglichkeit eines einmaligen längeren Urlaubs ausserhalb der Schulzeit fordert.

Anpassung für Sonderurlaube

Die Fachstelle Schule hat dem Schulrat eine Erweiterung des Urlaubsreglements vorgelegt, welcher den veränderten gesellschaftlichen Bedürfnissen entspricht und gleichzeitig die gesetzlichen Anforderungen an die Schulpflicht erfüllt. Der Schulrat hat schliesslich folgende Anpassungen verabschiedet: In der Regel wird während der Volksschulzeit pro Kind einmal ein Sonderurlaub bewilligt. Maximal zwei zusammenhängende Schulwochen (10 Schultage) können bezogen werden. Eine Aufteilung ist nur vor und nach den gleichen Schulferien möglich. Keinen Urlaub gibt es für die erste Schulwoche nach den Sommerferien. Wird der Urlaub nicht in voller Länge beansprucht, verfällt der Restanspruch. Fallen in den geplanten Zeitraum besondere Unterrichtsveranstaltungen (z.B. Lager- oder Berufswahlwochen) wird der Urlaub in der Regel nicht bewilligt. Beim Bezug eines Sonderurlaubes besteht kein Anrecht auf Rückvergütung des verpassten Musikschulunterrichtes. Der Schulrat erachtet diese Erweiterung als massvolle Anpassung. Er ist der Meinung, dass bei einer Absenz von länger als zwei Wochen die verfassungsmässige Schulpflicht und das Recht auf ausreichenden Grundschulunterricht gemäss BV Art. 19 und Art. 62 nicht vollständig gegeben sind. Auch aus pädagogischer Sicht sieht der Schulrat eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen, so wie in der Petition gefordert, unabhängig vom jeweiligen Schuljahr, als zu lang. Der Schulrat legt grossen Wert darauf, dass das Nachholen des Lehrstoffs für die betroffenen Kinder zu bewältigen ist und dass der geordnete Schulbetrieb auch bei erhöhten Abwesenheiten gewährleistet ist.

Referendumsverfahren

Der Gemeinderat ist für den Erlass des Reglements zuständig und hat deswegen auf Antrag des Schulrats über die Anpassung des Urlaubsreglements befunden. Er teilt die Auffassung des Schulrats und hat deshalb den 1. Nachtrag zum Urlaubsreglement erlassen. Er unterstellt diesen vom 17. Oktober bis am 15. November 2025 dem fakultativen Referendum.