Immer mehr Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer stellen in ihren Gärten Aufstell- oder Fixschwimmbäder auf. Das darin enthaltene Wasser ist meist chemisch behandelt und gilt rechtlich als verschmutztes Abwasser. Gemäss der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung muss dieses Wasser in die Kläranlage geleitet werden.

Bei fix installierten Schwimmbädern sollte der Anschluss an die Schmutzwasserleitung bereits beim Bau erfolgt sein. Bei Aufstellschwimmbädern liegt die Verantwortung bei der Eigentümerschaft. Grundsätzlich gilt: Sämtliche Abwässer aus Schwimmbädern – also Bassinentleerung, Filterrückspülung und die Reinigung von Bodenabläufen – müssen über die Schmutzwasserleitung abgeleitet werden. Vor dem Entleeren ist das Wasser mindestens eine Woche ohne Chemikalienzugabe zu belassen. Erst dann haben sich Desinfektionsmittel wie Chlor genügend abgebaut. Zudem muss der pH-Wert des abgeleiteten Wassers zwischen 6.5 und 9.0 liegen.

Das Wasser von Aufstellschwimmbädern kann beispielsweise in der Waschküche in denselben Schacht geleitet werden, der auch das Abwasser der Waschmaschine aufnimmt. Nicht erlaubt ist das Ablassen in Schächte am Strassenrand, da diese oft direkt in ein Gewässer führen. Die Entleerung muss langsam erfolgen damit die Kläranlage nicht überlastet wird. Das Wasser kleiner Kinderbecken darf unter den genannten Bedingungen auf dem eigenen Grundstück versickern, kann aber Pflanzen und Bodenlebewesen schädigen.

Eine unsachgemässe Ableitung kann schwerwiegende Folgen haben. In Degersheim führte das Ablassen eines Pools vor einigen Jahren zu einem Fischsterben im Dorfbach. Bereits geringe Mengen Chlor können für Fische toxisch sein: Während Badewasser üblicherweise 0.2 bis 0.4 Milligramm freies Chlor pro Liter enthält, wirken für Fische schon 0.05 Milligramm pro Liter schädlich. Häufig entstehen Gewässerverunreinigungen nach Reinigungsarbeiten, wenn konzentrierte Lösungen wie Desinfektionsmittel falsch entsorgt werden.

Kommt es zu Verunreinigungen oder einem Fischsterben, hat dies für die Verursachenden strafrechtliche Konsequenzen. Die Gemeinden Degersheim und Flawil bitten deshalb alle Poolbesitzerinnen und -besitzer, die Vorgaben sorgfältig einzuhalten und damit einen Beitrag zum Schutz der lokalen Gewässer zu leisten.