Die AHV gehört wie auch die IV und die Erwerbsersatzordnung (EO) zum Sozialversicherungssystem der Schweiz. Alle hier wohnenden Personen sind versichert und müssen Beiträge bezahlen. Das gilt auch für nichterwerbstätige Personen. Und: Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen, denn fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen.

Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Für Männer liegt dieses bei 65 Jahren, für Frauen bei 64 Jahren. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen – namentlich: vorzeitig Pensionierte, Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten, Verwitwete, Weltreisende, Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten (sowie Partner in eingetragenen Partnerschaften), Teilzeitbeschäftigte, ausgesteuerte Arbeitslose, Studierende und Geschiedene. Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Personen, die zwar erwerbstätig sind, deren Bruttojahreseinkommen aber weniger als 4851 Franken beträgt. Ebenfalls als nichterwerbstätig gelten Personen mit einem Jahreseinkommen von über 4851 Franken, wenn die Beiträge aus der Erwerbstätigkeit nicht der Hälfte der Beiträge entsprechen, welche als Nichterwerbstätige geleistet werden müssten (Vergleichsrechnung aufgrund Renteneinkommen und Vermögen). Eine Anmeldung ist nicht notwendig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 1028 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet, was einem Bruttojahreseinkommen von 9702 Franken entspricht.

Die Anmeldeformulare können im Online-Schalter auf www.svasg.ch/formulare-ahv-beitraege heruntergeladen oder bei den AHV-Zweigstellen der Gemeinde Flawil oder Degersheim bezogen werden.