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title: "Verbrennen von Grüngut und anderen Abfällen ist verboten"
author: "Gemeinde-News Degersheim"
published: 2020-08-20
region: "Degersheim"
canonical_url: https://flawil-degersheim.regioticker.ch/article/20-08-20-verbrennen-von-grungut-und-anderen-abfallen-ist-verboten
publisher: RegioTicker
image: https://www.degersheim.ch/newsimg/thumb_1597906666_200821keineabfaelleverbrennen.jpg
---# Verbrennen von Grüngut und anderen Abfällen ist verboten


**Abfälle**

Als Abfall gelten all jene Sachen, die zwecks dauerhafter Entsorgung abgelagert oder eben verbrannt werden. Unerheblich ist, ob von den abgelagerten bzw. verbrannten Sachen tatsächlich eine Gefahr für die Umwelt ausgeht. Das Ablagern und Verbrennen von Abfällen ist generell verboten. Nebst den üblichen Siedlungsabfällen gelten insbesondere als Abfall:

- Behandeltes, bemalter oder verleimtes Holz (Sperrholz, Möbel, Spanplatten etc.)

- Kunststoffabfälle (Folien, Gartenmöbel, etc.)

- Pneus

Als Grüngut gelten natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle, die bei der Bewirtschaftung und Pflege von Wald, Garten und Grünanlagen anfallen (Schlagabraum im Wald, Schnittgut von Hecken, Reben, Stauden etc.).

**Der Hintergrund**

Das Verbrennen von Abfällen belastet die Luft mit giftigem Feinstaub und Rauchgasen. Je nach Art des Abfalls und der Verbrennungsbedingungen finden sich in der Umgebungsluft neben Kohlenmonoxid, Stickoxid und Schwefeldioxid auch gefährliche Substanzen wie Salzsäuregas, Schwermetalle und Dioxine. Die Giftstoffe lagern sich in der Umgebung ab und gelangen so mit der Nahrung in die Körper von (Nutz-)Tieren und Menschen. Feinstaub schädigt die Lungen und kann zu Atemwegs- und Herzkreislauf-Erkrankungen führen. Aus diesen Gründen ist das Verbrennen von Abfällen im Freien und auch in Cheminées und Öfen verboten.

Auch das Verbrennen von Grüngut und Schlagabraum ist problematisch und deshalb verboten. Wird feuchtes Grüngut oder frischer Schlagabraum von Hecken oder Bäumen verbrannt, kommt der Verbrennungsprozess nicht ausreichend in Gang und es entsteht gesundheitsschädigender Feinstaub (insbesondere Russ). Typisches Zeichen für einen unzureichenden Verbrennungsprozess ist eine starke Rauchentwicklung. Grünabfälle dürfen daher im Freien nur verbrannt werden, wenn sie ausreichend trocken sind, sodass wenig Rauch entsteht. Das Verbrennen von Schlagabraum ist auch ökologisch nicht sinnvoll. Strünke und Äste sollen zur natürlichen Verrottung liegen gelassen werden. So entstehen Lebensräume für Kleintiere und auf dem vermodernden Holz können junge Bäume keimen.

**Anwendung der Regel in der Praxis**

Raucharme Verbrennung: Das für die Verbrennung vorgesehene Grüngut muss ausreichend Trocken sein. Frisch geschlagenes Holz oder Schnittgut, Äste mit grünen Blättern/Nadeln oder regennasses Material darf nicht verfeuert werden. Zum Anzünden dürfen keine Hilfsmittel wie Altöl, Pneus oder behandeltes Altholz verwendet werden.

Ausnahmebewilligung im Einzelfall: Im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Feuerbrand oder des Borkenkäfers kann das Verbrennen von nicht ausreichend trockenem Grüngut und Holz bewilligt werden. Hierfür ist aber in jedem Fall vorgängig bei der Politischen Gemeinde eine Bewilligung einzuholen.

Weitere Infos oder Merkblätter finden Sie auf [www.pronatura-sg.ch/merkblaetter](http://www.pronatura-sg.ch/merkblaetter).

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