Auf dem Grundstück des Hallenbades ist zugunsten der Parzelle der Genossenschaft Ökodorf (ehemals Kurhaus Sennrüti AG) eine Dienstbarkeit eingetragen. Das Kantonsgericht hat nun eine Klage der Gemeinde Degersheim auf Löschung der Dienstbarkeit abgewiesen.
Im Jahr 1971 verkaufte die damalige Kurhaus Sennrüti AG der Hallenbad Degersheim AG die Parzelle, auf welcher in der Folge das Hallenbad errichtet wurde. Zugunsten der Verkäuferin wurde das verkaufte Grundstück mit einer Dienstbarkeit belastet, wonach auf diesem nur der Bau und der Betrieb eines Hallenbades zulässig ist. Diese Bau- und Gewerbebeschränkung blieb bestehen, als die Gemeinde alle Aktiven und Passiven der Hallenbad Degersheim AG übernahm. Auch als die Kurhaus Sennrüti AG ihre Liegenschaft im Jahr 2009 an die Genossenschaft Ökodorf verkaufte, wurde die Dienstbarkeit nicht bereinigt. Nach der Schliessung des Hallenbades im Juni 2014 schrieb die Gemeinde das Hallenbadgrundstück zum Verkauf aus. In einem Bieterverfahren wurde es an die Schreinerei Hölzli GmbH, Degersheim, zum Preis von 500'000 Franken vergeben. Der Kaufvertrag zwischen der Gemeinde und der Schreinerei Hölzli GmbH wurde unter dem Vorbehalt abgeschlossen, dass die Dienstbarkeit im Grundbuch gelöscht wird. Nachdem das Kantonsgericht nun die Klage der Gemeinde auf Löschung abgewiesen hat, wird der Kaufvertrag hinfällig.


