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title: "Ordentliches eisenbahnrechtliches PlangenehmigungsverfahrenPlanvorlage der Schweizerischen Südostbahn AG betreffend Instandsetzung Bühlbergtunnel"
author: "Gemeinde-News Degersheim"
published: 2023-01-26
region: "Degersheim"
canonical_url: https://flawil-degersheim.regioticker.ch/article/26-01-23-ordentliches-eisenbahnrechtliches-plangenehmigungsverfahrenplanvorlage-der-schweizerischen-sudostbahn-ag-betreffend-instandsetzung-buhlbergtunnel
publisher: RegioTicker
image: https://www.degersheim.ch/newsimg/thumb_1674750396_230127instandsetzungbuehlbergtunnel.JPG
---# Ordentliches eisenbahnrechtliches PlangenehmigungsverfahrenPlanvorlage der Schweizerischen Südostbahn AG betreffend Instandsetzung Bühlbergtunnel


**Gemeinde/n**

Degersheim SG und Herisau AR

**Gesuchstellerin**

SOB

**Gegenstand

Instandsetzung Bühlbergtunne**l

Das Bauvorhaben umfasst im Wesentlichen:

- die Instandsetzung des Tunnels,

- die Absenkung des Gleises und der Sohle,

- die Erneuerung der Fahrbahn einschliesslich einer neuen Entwässerung,

- den Einbau einer Deckenstromschiene sowie die Erneuerung von sechs Fahrleitungsmasten und

- den Ersatz des Kabelkanals.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

**Verfahren**

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht. Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

**Öffentliche Auflage**

Die Planunterlagen können vom 30. Januar 2023 bis zum 28. Februar 2023 während den ordentlichen Öffnungszeiten in der der Gemeindeverwaltung Degersheim, Hauptstrasse 79, 9113 Degersheim sowie beim Kanton Appenzell Ausserrhoden, Tiefbauamt, Kasernenstrasse 17a, 9102 Herisau eingesehen werden.

**Aussteckung**

Die durch das geplante Werk beanspruchten Flächen Dritter sowie die neuen Mastfundamente in den Portalbereichen werden, wo dies technisch möglich ist, während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt respektive markiert.

**Einsprachen**

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

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